§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzuset-zen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befin-det.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht uner-heblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht inner-halb von zwei Wochen nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stel-len. Die Mietschuld des Mieters reduziert sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zuge-sicherte Eigenschaften fehlen. Die Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Der Vermieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch, wenn die Schäden durch seine Betriebshaftpflichtversi-cherung gedeckt sind. Der Vermieter verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die Haftung für Personen-schäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
2. Wird dem Vermieter nur leichte Fahrlässigkeit angelastet, ist die Haftung für mittelba-re bzw. Folgeschäden, beispielsweise entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Fehlen garantierter Eigenschaften.
§ 5 Mietpreis, Mindestmietdauer, Kaution und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegen folgende Nutzungsdauern zugrunde: bei einer Mietdauer von 1 Tag bis zu 8 Arbeitsstunden
bei einer Mietdauer von 1 Woche bis zu 40 Arbeitsstunden
bei einer Mietdauer von 1 Monat bis zu 176 Arbeitsstunden
Die Abrechnung des Wochenmiettarifes erfolgt auf der Basis einer Fünftagewoche (mit bis zu 40 Arbeitsstunden). Die bei Mietbeginn durch den Mieter bestimmte Mietdauer gilt als Mindestmietdau-er, auch wenn das Mietgerät früher als vereinbart zurückgegeben wird. Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden ebenso zusätzlich berechnet, wie eine Überschreitung der maximalen Arbeitsstunden pro Mieteinheit. Der Mietpreis ist mit Vertragsschluss fällig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Vermieter behält sich vor, von dem Mieter zur Aushändigung der Mietsache eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird vom Vermieter erstattet, ge-gebenenfalls unter Verrechnung mit Ansprüchen des Vermieters. Zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis trägt der Mieter die Verschleißkosten an sol-chen Teilen, an denen ein Verschleiß messbar ist, wenn dieses mit Angabe des Prei-ses pro Einheit auf dem Mietvertragsformular vermerkt wurde.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei be-strittenen Gegenansprüchen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Vermieter beruht, nicht geltend machen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietge-genstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber ander-weitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der ver-einbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung ent-standenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegen-stand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnun-gen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75% der dieser Zeit entsprechenden Miete zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf-nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllie-gezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Be-auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Un-tersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder abhandenkommen des Mietgerätes nur, wenn er dies zu vertreten hat, insbesondere also dann, wenn er schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und der Schaden dadurch entsteht. Ist die Mietsache versichert, werden etwaige Versicherungsleistungen an-gerechnet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtung zur unverzügli-chen Mängel- bzw. Schadensmitteilung oder gegen die Pflicht, den Vermieter bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles zu unterstützen, haftet er für den dem Vermieter daraus entstandenen Schaden, insbesondere für den Ausfall oder die Kürzung von Versicherungsleistungen. In jedem Fall aber trägt der Mieter den Scha-den des Vermieters bis zur Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes dann, wenn ein Versi-cherungsfall eintritt. Etwaige Rückgriffsansprüche der Versicherung gegenüber dem Mieter bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Abrechnung des Schadensfalles zwischen dem Vermieter und Versicherung ist auch für den Mieter verbindlich, sofern dieser nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedie-nungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermietet nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ord-nungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allem zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestim-mungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; §7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so be-steht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die ge-schätzte Höhe der Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandset-zungsarbeiten teilt der Vermieter dem Mieter möglichst vor Beginn der Instandset-zungsarbeiten mit.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von §9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls so wie bei sonstigen Mängeln nicht inner-halb von zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegen-stand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter un-verzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietge-genstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisun-gen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus ent-steht.
§ 12 Kündigung
1.
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertrags-partner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Der Mieter hat das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag nach Ablauf der Mindestmietzeit mit der Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
a) Im Falle von §5 Nr.4;
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen §7 Nr.1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung §§9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertre-tenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen-standes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Es gelten außerdem unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand August 2009